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Der Vater eines unehelichen Kindes kann nach wie vor nur mit Zustimmung der Mutter das Erziehungs- und Sorgerecht zugesprochen bekommen.
Eltern dürfen ihren Kindern nicht beliebig viele Vornamen geben.
Für die Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber den Eltern müssen neben den eigenen Einkünften auch die Einkünfte des Ehegatten verwendet werden, soweit sie der Vermögensbildung dienen.
Eltern haben auch für das Sparkonto ihres minderjährigen Kindes ein Verfügungsrecht.
Der unterhaltspflichtige Elternteil ist im Rahmen der Unterhaltszahlungen auch zur Übernahme der zusätzlichen Kosten einer Klassenfahrt verpflichtet.
Der Bundesgerichtshof hat einer allzu einseitigen Lastverteilung in Eheverträgen Grenzen gesetzt.
Die Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber einem Kind erlischt nicht dadurch, dass der Unterhaltspflichtige den Haushalt in der neu eingegangenen Ehe führt.
Bei der Scheidung sind auch freiwillig nachgezahlte Rentenbeiträge beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Eine Ehegatte hat gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch bezüglich Abhebungen vom gemeinsamen Konto, sofern keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht.
Werden Kinder erst mehrere Jahre nach ihrer Geburt getauft, können sie auch dann die Anerkennung ihres Taufnamens als Vornamen verlangen.
 
mrl-sahe 2024-10-03 wid-14 drtm-bns 2024-10-03