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Lohn und Gehalt
Vorab: Ihre Fragen zur Corona-Krise
Wir beantworten häufig gestellte Fragen zur Auswirkung von Corona-Krise und Covid-19 auf Lohn und Gehalt am Ende dieser Seite. Bei Interesse scrollen Sie bitte nach unten.
Liebe Mandanten,
ich habe es schon an anderer Stelle gesagt, Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber einen ganz einfachen Deal: Sie arbeiten, er zahlt!.
Für Ihre Arbeitsleistung erhalten Sie ein Entgelt vom Arbeitgeber. Dabei wird traditionell zwischen Lohn und Gehalt unterschieden. Arbeiter erhalten Lohn, Angestellte Gehalt. Während mit Lohn oft die geleisteten Stunden vergütet werden (Stundenlohn), ist das Gehalt eine stets gleichbleibende Pauschale.
Insbesondere beim Lohn, der sich aus diversen Einzelpositionen zusammensetzt, kommt es schon mal zum Streit. Auch beim Gehalt kann fraglich sein, ob bestimmte Leistungen zum Gehalt gehören, zum Beispiel ein Firmenauto oder ein Kantinenessen. Das wiederum wirkt sich auf die Lohnsteuern aus. Auch bei einem 13ten Gehahlt stellt sich dann die Frage, wie hoch dieses auszufallen hat.
Egal ob Lohn oder Gehalt, es gilt anhand Ihrer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu prüfen, ob und in welcher Höhe Ihnen Leistungen zustehen. Dabei ist auch zu prüfen, ob alle Regelungen im Arbeitsvertrag überhaupt wirksam sind. Wir helfen Ihnen gerne hierbei!
Haben Sie Fragen? Dann profitieren Sie doch einfach von unserem guten Ruf. Die Telefonnummern finden Sie oben links.
Mit herzlichen Grüßen
Ihre
Fachanwältin für Arbeitsrecht
&
Rechtsanwältin mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht
Ihre Rechtsanwälte in Marl, Kreis Recklinghausen
Fragen und Antworten zur Auswirkung der Corona-Krise
Frage: Bekomme ich noch Lohn, wenn ich in Quarantäne muss?
Antwort: Ja, es gilt hier nichts anderes, als wenn Sie auf Grund einer "normalen" Erkrankung arbeitsunfähig sind. Wenn sie mindestens 4 Wochen beschäftigt waren, muss der Arbeitgeber über 6 Wochen Lohn oder Gehalt weiter zahlen. Sie brauchen auch nicht befürchten, dass der Arbeitgeber auf Grund möglicher Umsatzeinbußen ihr Gehalt nicht zahlen kann. Denn er bekommt dieses Geld gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz vom Staat erstattet. Ab der siebten Woche erhalten Sie denn Krankengeld von der Krankenkasse.
Muss er den Betrieb auf Grund der Korona-Krise vorübergehend schließen, bekommen Sie Kurzarbeitergeld (unabhängig davon, ob Sie in Quarantäne sind oder nicht).
Frage: Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Antwort: Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 %, für Arbeitnehmer mit Kindern 67 %. Dieser Prozentsatz wird von der Nettodifferenz berechnet, die zwischen dem vollen Nettolohn und dem Nettolohn, der sich in Folge der ("normalerweise" nicht auf Null reduzierten) Kurzarbeit ergibt. Da im Falle der Betriebsschließung in Folge der Corona-Krise Ihre Arbeit und damit Ihr Lohn oder Gehalt komplett entfallen, erhalten Sie 60 % (bzw. 67 %) Ihres letzten Nettogehaltes als Kurzarbeitergeld.
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Ulrike Ludolf
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Unser Wohlfühl-Service für Sie
Eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber zerrt an den nerven. Daher bieten wir Ihnen einen Service, mit dem Sie sich bei uns rundum wohl fühlen.